Art 2 EGVertrG

Ein Beamter oder Richter, dessen Amtsverhältnis als Mitglied eines Organs der Europäischen Gemeinschaften endet, ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen. Der Antrag kann bis zum Ablauf von drei Monaten seit dem Ausscheiden aus dem Amt gestellt werden. Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten oder Richter mitgeteilt wird.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.