Eingangsformel EGTSEAusnV
Auf Grund des § 5 Nr. 1 und 4 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. März 2002 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.