Eingangsformel EGMR-KEV
Auf Grund des § 3 Absatz 2 des EGMR-Kostenhilfegesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 829) verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.