Anlage EGGenTDurchfG — (zu § 3a Abs. 4 Satz 2)Zeitraum vor Gewinnung des Lebensmittels, innerhalb dessen eine Verfütterung von genetisch veränderten Futtermitteln unzulässig ist

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2008, 506

lfd. Nr.TierartZeitraum

1bei Equiden und Rindern (einschließlich Bubalus und Bison-Arten) für die Fleischerzeugungzwölf Monate und auf jeden Fall mindestens drei Viertel ihres Lebens

2bei kleinen Wiederkäuernsechs Monate

3bei Schweinenvier Monate

4bei milchproduzierenden Tierendrei Monate

5bei Geflügel für die Fleischerzeugung, das eingestallt wurde, bevor es drei Tage alt warzehn Wochen

6bei Geflügel für die Eierzeugungsechs Wochen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.