§ 7 EFPV — Fahrzeit
Der Eisenbahnverkehrsunternehmer hat die Fahrzeit so zu planen, dass
1.
zwischen zwei täglichen Ruhezeiten bei Tagarbeit neun Stunden und bei Nachtarbeit acht Stunden und
2.
innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen 80 Stundennicht überschritten werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.