§ 5 EESDG — Nationale Erleichterungsprogramme für Vielreisende

Die Bundespolizei ist für die Durchführung des nach Artikel 8d der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; L 272 vom 31.10.2018, S. 69; L 312 vom 7.12.2018, S. 107), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1134 (ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11) geändert worden ist, eingerichteten nationalen Erleichterungsprogramms zuständig.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.