§ 1 EEMD-ZV — Prüfvereinbarung und Zulassungsvertrag
Die Prüfvereinbarung im Sinne des § 4d Absatz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes ergibt sich aus der Anlage I zu dieser Verordnung. Der Zulassungsvertrag im Sinne des § 4f Absatz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes ergibt sich aus der Anlage II zu dieser Verordnung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.