§ 1 EEMD-ZV — Prüfvereinbarung und Zulassungsvertrag

Die Prüfvereinbarung im Sinne des § 4d Absatz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes ergibt sich aus der Anlage I zu dieser Verordnung. Der Zulassungsvertrag im Sinne des § 4f Absatz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes ergibt sich aus der Anlage II zu dieser Verordnung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.