§ 56 EEG 2023 — Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber
Netzbetreiber müssen unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten:
1.
den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom und
2.
für den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom sowie für den gesamten Strom, für den sie Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten, das Recht, diesen Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG“ zu kennzeichnen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.