§ 36i EEG 2023 — Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land
Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 beginnt der Zeitraum nach § 25 Absatz 1 Satz 1 spätestens 30 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags an den Bieter auch dann, wenn die Inbetriebnahme der Windenergieanlage an Land aufgrund einer Fristverlängerung nach § 36e Absatz 2 oder Absatz 3 erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.