Anlage EdSchleifAusbV — (zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Edelsteinschleifer und zur Edelsteinschleiferin

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 643 - 649)

Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1. bis 18.

Monat19. bis 36.

Monat

1234

1Planen und Vorbereiten

von Arbeitsabläufen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)

a)

Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und alternative Lösungsmöglichkeiten entwickeln

b)

Informationen beschaffen und nutzen

c)

produkt- und berufsbezogene Vorschriften und Normen einhalten

d)

Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und des Arbeitsauftrages einrichten

e)

Arbeitsschritte festlegen und dabei betriebliche Abläufe, Materialeigenschaften, optimale Materialausnutzung, gestalterische Aspekte, Bearbeitungsmethoden und Verwendungszweck berücksichtigen und die Arbeitsschritte dokumentieren

f)

Materialien, Betriebs- und Arbeitsmittel und Hilfsstoffe auswählen, den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, bereitstellen und lagern

g)

Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse auswählen6

h)

Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und festlegen und dabei terminliche, ergonomische, ökologische, wirtschaftliche und sicherheitstechnische Gesichtspunkte berücksichtigen

i)

Kriterien für die Durchführung von Zwischen- und Endkontrollen festlegen und dokumentieren

j)

Arbeiten mit vor- und nachgelagerten Bereichen sowie gewerkeübergreifende Leistungen abstimmen8

2Erstellen und Anwenden

von Unterlagen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)

a)

Tabellen, Diagramme, Vorlagen und Bedienungshinweise lesen und anwenden

b)

Aufmaße erstellen und Zeichnungsmaße maßstabsgerecht übertragen

c)

Fertigungs- oder Entwurfszeichnungen und Skizzen, auch rechnergestützt, anfertigen, auswerten und umsetzen4

3Handhaben von Werkzeugen sowie Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Anlagen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)

a)

Werkzeuge, Maschinen und Anlagen nach Verwendungszweck auswählen und einsetzen

b)

Kleinwerkzeuge zum Schleifen, Polieren und Bohren bearbeiten und herstellen oder Scheiben zum Schleifen und Polieren vorbereiten

c)

Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auf Verschleiß und Beschädigung sichtprüfen

d)

Werkzeuge, Maschinen und Anlagen reinigen, pflegen und vor Korrosion schützen

e)

Maschinen und Anlagen unter Beachtung von Sicherheitsbestimmungen einrichten, in Betrieb nehmen, bedienen und warten

f)

Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen

g)

Maschinendaten auswerten und dokumentieren

h)

Betriebsstoffe hinsichtlich ihrer Verwendung auswählen und nach Betriebsanweisung einsetzen, vorschriftsmäßig lagern und entsorgen

8

4Durchführen von

betrieblicher und

kundenorientierter

Kommunikation

(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)

a)

Sachverhalte situationsgerecht und zielorientiert darstellen und kulturelle Identitäten berücksichtigen

b)

Konflikte erkennen und zur Konfliktlösung beitragen

c)

fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden

d)

betriebliche Kommunikationsmittel und rechnergestützte Kommunikationssysteme nutzen4

e)

Daten und Dokumente unter Einhaltung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren2

5Prüfen und Beurteilen

von Edelsteinen oder

gleichartigen Werkstoffen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)

a)

Edelsteine und gleichartige Werkstoffe nach Eigenschaften und Merkmalen unterscheiden

b)

Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe visuell nach den Merkmalen ihres Erscheinungsbildes für weitere Verwendungsmöglichkeiten einschätzen

c)

Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe in Gramm und Karat wiegen und Ergebnis protokollieren

d)

Qualität von Oberflächen und Schliffformen prüfen8

e)

Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe mit Prüfgeräten auf ihre Eigenschaften prüfen

f)

Wertunterschiede und Wertminderungsgründe feststellen und beurteilen

g)

Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe auf Beschädigungen und auf Umschleifmöglichkeiten prüfen10

6Auswählen, Vorbereiten,

In-Form-Bringen und Vorschleifen von Edelsteinen oder gleichartigen

Werkstoffen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)

a)

Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe unter Beachtung ihrer Eigenschaften sowie im Hinblick auf ihren Verwendungszweck, auf optimale Materialausnutzung und auf Bearbeitungsmethoden auswählen

b)

Schleif- und Poliermittel unter Beachtung ihrer Härte und Körnungsgröße sowie der Schleifhärte der zu bearbeitenden Edelsteine oder gleichartigen Werkstoffe auswählen und anwenden

c)

Schleiftechniken unterscheiden und festlegen

d)

Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe unter Beachtung von optimaler Materialausnutzung, Schliffformen, Steineigenschaften und strukturellen Merkmalen befestigen, trennen, in Form bringen und vorschleifen18

7Bearbeiten von Edelsteinen oder gleichartigen

Werkstoffen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)Eine der folgenden vier Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

a)

vertiefte, erhabene und vollplastische Steinschnitte unter Beachtung von Steineigenschaften und strukturellen Merkmalen originalgetreu nach Vorgaben gravieren,

b)

Edelsteine und gleichartige Werkstoffe schleifen und polieren,

c)

Abrichtdiamanten mit Vierfachfacettenschliff anfertigen oder

d)

getrennte Diamanten auf Ecken und Hauptfacetten zum Achtkant schleifen und polieren26

8Durchführen von

qualitätssichernden

Maßnahmen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)

a)

Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden

b)

betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden

c)

Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität beachten

d)

Materialien auf Vollständigkeit, Qualität und Unversehrtheit kontrollieren

e)

Vorgesetzte sowie Kolleginnen und Kollegen über Störungen im Arbeitsablauf informieren und Lösungsvorschläge aufzeigen

f)

Zwischenkontrollen und Endkontrollen durchführen4

g)

zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen

h)

Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen

i)

Kundenbeanstandungen entgegennehmen und beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen

j)

Arbeitsergebnisse prüfen, Qualitätsmängel und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und diese Maßnahmen dokumentieren6

Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Edelsteingravieren

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1. bis 18.

Monat19. bis 36.

Monat

1234

1Anfertigen von Entwürfen

und Modellen für Gravuren

(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)

a)

Schriften und Ornamente unter Beachtung von Formen, Proportionen und Flächenaufteilung, auch rechnergestützt, gestalten und zeichnen

b)

Skizzen von Pflanzen und Tieren unter Beachtung von geometrischen und anatomischen Gesetzmäßigkeiten anfertigen

c)

Skizzen von Menschen unter Beachtung von anatomischen Gesetzmäßigkeiten anfertigen

26

d)

gravierfähige Entwurfszeichnungen und Modelle in Originalansicht und spiegelverkehrter Darstellung nach Vorlagen anfertigen

e)

Entwürfe für Edelsteingravuren unter Beachtung der historischen und zeitgenössischen Formensprache erstellen

2Gravieren und Nachbereiten von Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)

a)

planen, wie Vorlagen in Steinschnitte gestalterisch umgesetzt werden, und dabei strukturelle Merkmale beachten

b)

flächige und plastische Motive aus Entwürfen und Modellen übertragen

c)

vertiefte, erhabene und vollplastische Steinschnitte unter Beachtung von Steineigenschaften und strukturellen Merkmalen des Steins auf der Basis eigener Entwürfe anfertigen

d)

Konturen anschneiden und Motive durcharbeiten

e)

gravierte Edelsteine und gleichartige Werkstoffe unter Beachtung der gestalterischen Absicht glätten und polieren

f)

Edelsteine und gleichartige Werkstoffe stabilisieren

g)

Oberflächen behandeln

h)

Außenmaße und Details von Steinschnitten mit Prüfgeräten messen

i)

Maßstabsgenauigkeit, Realisierung der gestalterischen Absicht sowie Oberflächenqualität visuell prüfen26

Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Edelsteinschleifen

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1. bis 18.

Monat19. bis 36.

Monat

1234

1Schleifen und Polieren

von Edelsteinen und

gleichartigen Werkstoffen

(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)

a)

transparente, durchscheinende und undurchsichtige Edelsteine und gleichartige Werkstoffe unter Beachtung von Schliffformen, Steineigenschaften und Steinbesonderheiten trennen und ebauchieren

b)

Edelsteine und gleichartige Werkstoffe im Plan- und Mugelschliff nach Vorgaben schleifen, polieren und mattieren und dabei optische Steineigenschaften in das ästhetische Erscheinungsbild einbeziehen

c)

Edelsteine und gleichartige Werkstoffe im Facettenschliff nach Vorgaben schleifen, polieren und mattieren und dabei optische Steineigenschaften in das ästhetische Erscheinungsbild einbeziehen

d)

konkave Formen schleifen und polieren

e)

Entwürfe für Edelsteinschliffe erstellen

f)

Schleifbilder erstellen und Schablonen herstellen

g)

Mugel- und Facettenschliffe freigestaltend schleifen, polieren und mattieren

h)

Formgenauigkeit von Schliffformen mit Schablonen prüfen40

2Umarbeiten und

Nachbehandeln von

Edelsteinen und

gleichartigen Werkstoffen

(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)

a)

geschliffene Steine und gleichartige Werkstoffe unter Beachtung von Möglichkeiten und Grenzen aufarbeiten und umschleifen

b)

Edelsteine und gleichartige Werkstoffe zu strukturellen Behandlungen und Farbveränderungen auswählen sowie Behandlungen und Farbveränderungen durchführen

c)

Edelsteine und gleichartige Werkstoffe insbesondere durch Erhitzen, Fetten und Stabilisieren nachbereiten12

Abschnitt D: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Industriediamantschleifen

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1. bis 18.

Monat19. bis 36.

Monat

1234

1Schleifen der Grundformen von Diamanten für technische Anwendungen

(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)

a)

Schleifrichtung festlegen und dabei die strukturellen Merkmale des Diamanten beachten, um vorgegebene Schliffformen zu erreichen

b)

Bearbeitungs- und Beurteilungskriterien für Industriediamanten und für Diamantwerkzeuge unter Beachtung des Verwendungszweckes und der Formen festlegen

c)

Diamanten in Vorrichtungen einsetzen und in Grundformen schleifen und dabei die Eigenschaften und Besonderheiten der Diamanten beachten, insbesondere im Hinblick auf Größe und Schliffformen12

2Schleifen und Polieren

von Diamanten

(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)

a)

Diamanten zum Trennen durch Lasern vorbereiten

b)

Diamanten für Werkzeuge nach Zeichnungen vorschleifen

c)

Diamanten zum Schleifen ohne weitere mechanische Befestigung des Diamanten einkitten

d)

Diamanten für Werkzeuge nach Zeichnungen fertigschleifen und polieren

e)

gebrauchte Diamantwerkzeuge um- und nachschleifen32

3Einbau von Diamanten

in Werkzeuge

(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)

a)

vorgeschliffene Diamanten in vorbereitete Metallhalter einlöten sowie Vor- und Nachreinigung durchführen

b)

Diamanten im Metallhalter durch Feilen, Drehen und Schleifen freistellen

c)

Funktionsprüfungen durchführen8

Abschnitt E: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Schmuckdiamantschleifen

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1. bis 18.

Monat19. bis 36.

Monat

1234

1Schleifen und Polieren

von Schmuckdiamanten

(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)

a)

Diamanten in Vorrichtungen einsetzen und in Grundformen unter Berücksichtigung des Schleifkompasses schleifen und dabei die Eigenschaften und Besonderheiten der Diamanten beachten, insbesondere im Hinblick auf Größe und Schliffformen

b)

gesägte Diamanten zu Brillanten schleifen

c)

geschlossene Diamanten, insbesondere Dreipint und Zweipint, zu Brillanten schleifen

d)

Phantasieformen, insbesondere Baguette- und Carréeschliff, schleifen und polieren36

2Um- und Nacharbeiten

von Schmuckdiamanten

(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)

a)

beschädigte Diamanten nachschleifen und polieren

b)

geschliffene Diamanten umschleifen16

Abschnitt F: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1. bis 18.

Monat19. bis 36.

Monat

1234

1Berufsbildung sowie

Arbeits- und Tarifrecht

(§ 4 Absatz 7 Nummer 1)

a)

Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung

b)

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c)

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d)

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e)

wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

während

der gesamten

Ausbildung

2Aufbau und Organisation

des Ausbildungsbetriebes

(§ 4 Absatz 7 Nummer 2)

a)

Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern

b)

Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

c)

Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d)

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

3Sicherheit und

Gesundheitsschutz

bei der Arbeit

(§ 4 Absatz 7 Nummer 3)

a)

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen

b)

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c)

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d)

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz

(§ 4 Absatz 7 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a)

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b)

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c)

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d)

Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.