§ 4 EdelstGrMstrV — Arbeitsprobe

(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.

ein Monogramm,

2.

ein Relief in figürlicher Darstellung,

3.

eine Blüte,

4.

ein Gegenstand in abstrakter Gestaltung,

5.

eine Schattierung,

6.

eine Ornamentik-Gravur.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.