§ 22 EBPV — Nicht bestandene Prüfung
Die zuständige Aufsichtsbehörde erteilt dem Prüfling über das Nichtbestehen der Prüfung einen schriftlichen Bescheid. Darin sind die Fächer anzugeben, in denen nicht mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden. Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung (§ 23) ist hinzuweisen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.