Anlage EVPG — (zu § 4 Abs. 1 Nr. 3)
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 264)
Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
1.
Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten;
2.
eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche Beschreibung;
3.
gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;
4.
gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen;
5.
gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, die die CE-Kennzeichnung vorsehen;
6.
Name und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.