§ 1 EBABGebV — Erhebung von Gebühren und Auslagen
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) des Eisenbahn-Bundesamtes, der benannten Stelle und der bestimmten Stelle, die auf Grund der folgenden Gesetze oder nach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen erbracht werden, werden Gebühren und Auslagen erhoben:
1.
Allgemeines Eisenbahngesetz,
2.
Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz,
3.
Arbeitsschutzgesetz,
4.
Infektionsschutzgesetz,
5.
Schienenlärmschutzgesetz.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.