§ 1 EBABGebV — Erhebung von Gebühren und Auslagen

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) des Eisenbahn-Bundesamtes, der benannten Stelle und der bestimmten Stelle, die auf Grund der folgenden Gesetze oder nach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen erbracht werden, werden Gebühren und Auslagen erhoben:

1.

Allgemeines Eisenbahngesetz,

2.

Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz,

3.

Arbeitsschutzgesetz,

4.

Infektionsschutzgesetz,

5.

Schienenlärmschutzgesetz.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.