§ 2 EAPatV — Verfahrensrecht für das Deutsche Patent- und Markenamt

Für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gelten die Regelungen der Zivilprozessordnung über die elektronische Aktenführung entsprechend.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.