§ 2 EAAV — Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist anzuwenden auf Erzeugungsanlagen sowie Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie mit einer kumulierten installierten Leistung von 135 Kilowatt bis einschließlich 500 Kilowatt hinter demselben Verknüpfungspunkt mit einem Netz der allgemeinen Versorgung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.