§ 66 DWG — Der Datenschutzbeauftragte im Sinne der §§ 5 bis 7 des Bundesdatenschutzgesetzes
Neben dem Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle als Aufsichtsbehörde benennt die Deutsche Welle einen Datenschutzbeauftragten im Sinne der §§ 5 bis 7 des Bundesdatenschutzgesetzes. Auf diesen sind die §§ 5 bis 7 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden. Der Datenschutzbeauftragte wird von dem Intendanten mit Zustimmung des Verwaltungsrats benannt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.