§ 1 DruckerAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Medientechnologe Druck und Medientechnologin Druck wird

1.

nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und

2.

nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 40 „Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker“ der Anlage B 1 der Handwerksordnungstaatlich anerkannt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.