§ 5 DRKG — Aufgaben
Die Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. und der Malteser Hilfsdienst e. V. sind zur Unterstützung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr ermächtigt. Die Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. und der Malteser Hilfsdienst e. V. nehmen ferner die ihnen durch Bundesgesetz oder Landesgesetz zugewiesenen Aufgaben wahr.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.