§ 120a DRiG — Besondere Vorschriften über die Amtsbezeichnungen
Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Amtsbezeichnungen gelten nicht für die Richter des Bundesverfassungsgerichts.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.