§ 1 DPMAWidVertrAnO — Erlass von Widerspruchsbescheiden

Dem Bundesverwaltungsamt wird die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden übertragen, soweit es sich um Widersprüche von Beamtinnen und Beamten des Deutschen Patent- und Markenamts in Angelegenheiten der Besoldung und des Reisekostenrechts handelt und das Bundesverwaltungsamt für den Erlass des Verwaltungsakts oder die Ablehnung des Anspruchs zuständig war.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.