§ 4 DPAGÜbertrAnO — Befugnis zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Die Befugnis zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Post AG wird den selbstständigen Niederlassungen, Service Niederlassungen, Geschäftsbereichen Vertrieb und Shared Service Centern übertragen, soweit sie nach § 3 Absatz 1 oder 2 für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.