§ 3 DMBeEndG

Die Deutsche Bundesbank ist nicht verpflichtet, auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lautende Bundesmünzen in gesetzliche Zahlungsmittel umzutauschen, wenn diese verfälscht, durchlöchert oder anders als durch den gewöhnlichen Umlauf verändert sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.