I. DIMDIZustAnO

Nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in Verbindung mit § 172 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesverwaltungsamt für Beschäftigte des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information die Befugnis übertragen, über Widersprüche gegen Verwaltungsakte sowie die Ablehnung von Ansprüchen in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz und dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung zu entscheiden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.