Art 8 DienstRÄndG 5 — Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

(1)

(2) Für Teilzeitbeschäftigungen, ermäßigte Arbeitszeiten und Urlaub, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt worden sind, findet § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter Anwendung.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.