§ 4 DialogmServAusbV — Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.

Der Ausbildungsbetrieb:

1.1

Stellung, Rechtsform und Struktur,

1.2

Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften,

1.3

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4

Umweltschutz;

2.

Dienstleistungsangebot;

3.

Arbeitsorganisation, Kooperation, Teamarbeit;

4.

Betriebliche Prozessorganisation, qualitätssichernde Maßnahmen;

5.

Dialogprozesse:

5.1

Sprachliche und schriftliche Kommunikation,

5.2

Kundenbetreuung,

5.3

Kundenbindung,

5.4

Kundengewinnung;

6.

Informations- und Kommunikationssysteme:

6.1

Software, Netze und Dienste,

6.2

Datenbanken, Datenschutz und Datensicherheit;

7.

Projekte:

7.1

Projektvorbereitung,

7.2

Projektdurchführung,

7.3

Projektcontrolling.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.