§ 4 DiätenG

Für die Mitglieder des Bundestages wird eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung auf Versicherungsgrundlage geschaffen. Die Mitglieder leisten dazu einen Beitrag von fünfundzwanzig vom Hundert der Aufwandsentschädigung nach § 1. Der Vorstand des Bundestages kann diesen Beitrag erhöhen. Der Bundestag leistet zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung einen Zuschuß als Aufwandsentschädigung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.