§ 26 DiätenG

Der Ältestenrat des Bundestages kann außer in den in § 13 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 aufgeführten Fällen Ausführungsbestimmungen erlassen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.