§ 13 DiätAssG
Schulen, die Diätassistenten ausbilden und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Anerkennung erhalten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 4, sofern die Anerkennung nicht zurückgenommen wird.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.