§ 5 DGBankUmwG — Aufgabe

Die Aktiengesellschaft dient als Zentralkreditinstitut der Förderung des gesamten Genossenschaftswesens; hierzu gehört insbesondere die Förderung der genossenschaftlichen Primärstufe und der genossenschaftlichen Zentralbanken. Die Aufgabe kann durch Satzungsänderung aufgehoben werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.