Eingangsformel DeutschePostAGDiszAnO 1995-11

Auf Grund des § 15 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) wird angeordnet:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.