§ 3 DerivateV — Liefer- und Zahlungsverpflichtungen; Deckung
(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss sicherstellen, dass
1.
sie allen für Rechnung eines Investmentvermögens eingegangenen, bedingten und unbedingten Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in vollem Umfang nachkommen kann und
2.
eine ausreichende Deckung der derivativen Geschäfte vorhanden ist.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Nummer 2 ist die Deckung im Rahmen des Risikomanagementprozesses laufend zu überwachen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.