III. DelegationsAnO BEV — Übertragung von Befugnissen nach dem Bundesdisziplinargesetz

Ich übertrage den Leiterinnen und Leitern der Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens

1.

gegenüber den Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes,

a)

nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Befugnis, die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,

b)

nach § 34 Abs. 2 des Bundesdisziplinargesetzes die Befugnis, Disziplinarklage zu erheben,

c)

nach § 42 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden,

2.

die Ausübung der Disziplinarbefugnisse gegenüber den Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.