Eingangsformel DECHWettbAbkV

Auf Grund des § 187 Absatz 10 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), der durch Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe c des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.