§ 26 DEÜV — Beitragsnachweise

Der Beitragsnachweis nach § 28f Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist rechtzeitig einzureichen. Die §§ 2, 3, 5 Abs. 1, §§ 14, 16, 17, 19 bis 23, 31 Absatz 1, § 33 Absatz 1, 2 und 6, § 38 Abs. 1, 2 und 4 und § 40 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.