I. DBPJubAnO

Aufgrund des § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes vom 24. Mai 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 363) übertrage ich die Ausübung der Befugnis, Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder über ihre Versagung zu entscheiden, für die Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 sowie für die Posthalter und Hilfsposthalter

den Oberpostdirektionen,

dem Fernmeldetechnischen Zentralamt,

dem Posttechnischen Zentralamt,

dem Sozialamt der Deutschen Bundespost,

der Bundesdruckerei je für ihren Geschäftsbereich.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.