II. DBPDirErnAnO

Für besondere Fälle behalten wir uns die Ernennung und Entlassung der in Abschnitt I genannten Beamten und Beamtinnen vor.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.