§ 1 DBBZStV — Zuständige Stelle Digitalfunk BOS Bund

Zuständige Stelle des Bundes für den Betrieb des Digitalfunk BOS im Sinne des § 2a Absatz 2 BDBOS-Gesetz ist das Bundespolizeipräsidium.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.