§ 2 DBBATZV — Deutsche-Bank-Altersteilzeitzuschlag

(1) Beamtinnen und Beamte, denen Altersteilzeit nach § 1 bewilligt worden ist, erhalten einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag in Höhe von 35 Prozent der Altersteilzeit-Bruttobesoldung (Deutsche-Bank-Altersteilzeitzuschlag).

(2) Zur Altersteilzeit-Bruttobesoldung im Sinne des Absatzes 1 zählen:

1.

das Grundgehalt,

2.

der Familienzuschlag,

3.

die Amtszulagen,

4.

die Stellenzulagen,

5.

die Überleitungszulagen,

6.

die Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung der Bezüge nach den Nummern 1 bis 5 zustehen,

7.

die vermögenswirksamen Leistungen,

8.

das Leistungsentgelt nach § 2 der Postbankleistungsentgeltverordnung,

9.

die Zulagen nach § 3 der PNU-Prämien- und ‑Zulagenverordnung.§ 78 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist anzuwenden. Bezügebestandteile, die nicht der anteiligen Kürzung entsprechend der Altersteilzeit unterliegen, bleiben bei der Berechnung des Deutsche-Bank-Altersteilzeitzuschlags unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.