DBBankAbkG GBR

Gesetz zu dem Abkommen vom 7. Dezember 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbelastung bei der Bankenabgabe

Ausfertigungsdatum:
29.10.2012
Fundstelle:
BGBl II 2012, 1234
Stand:
20260506175409
Art 1

Dem in London am 7. Dezember 2011 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbelastung bei der Bankenabgabe wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Art 2

Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens auf die deutsche Bankenabgabe anzurechnende Beträge sind den betroffenen Kreditinstituten von der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung auf Antrag des betroffenen Kreditinstituts maximal bis zur Höhe der geleisteten deutschen Bankenabgabe zu erstatten.

Art 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 11 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

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