Art 3 DBAVerArabEmG
Die Bundesregierung wird ermächtigt, Verlängerungen der Geltungsdauer dieses Abkommens nach seinem Artikel 30 Abs. 1 Sätze 2 und 3 mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.