§ 1 DBASGPNV — Abkommen

Abkommen im Sinne dieser Verordnung ist das Abkommen vom 28. Juni 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2006 II S. 930, 931) in der Fassung des Protokolls vom 9. Dezember 2019 (BGBl. 2020 II S. 1178, 1179).

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.