Eingangsformel DBAGZustV

Auf Grund des § 12 Abs. 6 und des § 23 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.