Art 2 DBAbkG ISR 2015

Sofern nach Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens ein Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland besteht, wird sie dieses für Steuern, die für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2040 erhoben werden, nicht ausüben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.