Art 2 DBAÄndProtG NOR

Soweit das Änderungsprotokoll auf Grund seines Artikels XVII Absatz 2 Satz 2 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten anzuwenden ist und sich bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland und in dem Königreich Norwegen insgesamt eine höhere Belastung ergibt, als sie nach den Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten des Änderungsprotokolls bestanden hätte, wird der Steuermehrbetrag nicht festgesetzt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.