§ 2 DüngMProbV — Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
1.
eine Partie: die Menge eines in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Düngegesetzes bezeichneten Stoffes, die sich nach ihrer Beschaffenheit, Kennzeichnung und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt,
2.
eine Einzelprobe: die Teilmenge einer Partie, die durch einen Entnahmevorgang gebildet wird,
3.
eine Sammelprobe: die Gesamtmenge der einer Partie entnommenen Einzelproben,
4.
eine reduzierte Sammelprobe: eine Teilmenge der Sammelprobe,
5.
eine Endprobe: eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe oder einer reduzierten Sammelprobe.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.