§ 2 DüngMProbV — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

1.

eine Partie: die Menge eines in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Düngegesetzes bezeichneten Stoffes, die sich nach ihrer Beschaffenheit, Kennzeichnung und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt,

2.

eine Einzelprobe: die Teilmenge einer Partie, die durch einen Entnahmevorgang gebildet wird,

3.

eine Sammelprobe: die Gesamtmenge der einer Partie entnommenen Einzelproben,

4.

eine reduzierte Sammelprobe: eine Teilmenge der Sammelprobe,

5.

eine Endprobe: eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe oder einer reduzierten Sammelprobe.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.