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Startseite › Gesetze › DüngG › § 18
DüngG
  1. Eingangsformel
  2. § 1 Zweck
  3. § 2 Begriffsbestimmungen
  4. § 3 Anwendung
  5. § 3a Nationales Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, Öffentlichkeitsbeteiligung
  6. § 4 Mitwirkungshandlungen
  7. § 5 Inverkehrbringen
  8. § 6 EG-Düngemittel
  9. § 7 Kennzeichnung, Verpackung
  10. § 8 Toleranzen
  11. § 9 Probenahmeverfahren, Analysemethoden
  12. § 10 Wissenschaftlicher Beirat
  13. § 11 Klärschlamm-Entschädigungsfonds
  14. § 11a Umgang mit Nährstoffen im Betrieb, Nährstoffsteuerung
  15. § 12 Überwachung, Datenübermittlung
  16. § 13 Behördliche Anordnungen
  17. § 13a Qualitätssicherung im Bereich von Wirtschaftsdüngern
  18. § 14 Bußgeldvorschriften
  19. § 15 Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen
  20. § 16 Ermächtigung zur Aufhebung von Rechtsvorschriften
  21. § 17 (weggefallen)
  22. § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Düngegesetz *)

§ 18 DüngG — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am … in Kraft.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 16
Ermächtigung zur Aufhebung von Rechtsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
DüngG

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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