§ 4 DünenSchV — Zuständigkeit

Ausnahmegenehmigungen nach § 2 erteilt das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.