Art 6 CSCG

(1) Für das CSC-Sicherheits-Zulassungsschild (Anhang zur Regel 1 der Anlage I des Übereinkommens) teilen die Zulassungsbehörden dem Antragsteller eine Zulassungsbezeichnung zu, die wie folgt beginnt:

Baden-Württemberg
D-BW-,

Bayern
D-BY-,

Berlin
D-BE-,

Brandenburg
D-BB-,

Bremen
D-HB-,

Hamburg
D-HH-,

Hessen
D-HE-,

Mecklenburg-Vorpommern
D-MV-,

Niedersachsen
D-NI-,

Nordrhein-Westfalen
D-NW-,

Rheinland-Pfalz
D-RP-,

Saarland
D-SL-,

Sachsen
D-SN,-

Sachsen-Anhalt
D-ST-,

Schleswig-Holstein
D-SH-,

Thüringen
D-TH-.

Die Deutsche Bundespost führt als entsprechenden Anfang der Zulassungsbezeichnung
 

die Buchstaben
D-BP-,

die Bundeswehr
D-Y-.

(2) Ist bei der Zulassung vorhandener Container (Artikel II Abs. 9 und Regel 9 der Anlage I des Übereinkommens) die Hersteller-Identifizierungsnummer nicht bekannt (Nummer 3 des Anhangs zur Anlage I des Übereinkommens), so teilen die Zulassungsbehörden eine solche Nummer mit folgenden Anfangsbuchstaben zu:

Baden-Württemberg
BW-,

Bayern
BY-,

Berlin
BE-,

Brandenburg
BB-,

Bremen
HB-,

Hamburg
HH-,

Hessen
HE-,

Mecklenburg-Vorpommern
MV-,

Niedersachsen
NI-,

Nordrhein-Westfalen
NW-,

Rheinland-Pfalz
RP-,

Saarland
SL-,

Sachsen
SN-,

Sachsen-Anhalt
ST-,

Schleswig-Holstein
SH-,

Thüringen
TH-.

Die Deutsche Bundespost führt bei unbekannter
 

Hersteller-Identifizierungsnummer
 

die Anfangsbuchstaben
BP-,

die Bundeswehr
Y-.

(3) Ist ein Tankcontainer für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt, erteilt die nach Artikel 3 Abs. 9 dieses Gesetzes zuständige Behörde eine Zulassungsbezeichnung, die mit dem Buchstaben "D" beginnt. Ist bei derartigen vorhandenen Tankcontainern (Artikel II Abs. 9 und Regel 9 der Anlage I des Übereinkommens) die Hersteller-Identifizierungsnummer nicht bekannt (Nummer 3 des Anhangs zur Anlage I des Übereinkommens), so teilt die Zulassungsbehörde eine solche Nummer zu.

(4) Auf dem CSC-Sicherheits-Zulassungsschild lauten, sofern dies nach Regel 1 Abs. 3 der Anlage I des Übereinkommens erforderlich ist, die

Zeile 7 in englischer Sprache: "END WALL STRENGTH ... P", in französischer Sprache: "RESISTANCE DE LA PAROI D'EXTREMITE ... P",

Zeile 8 in englischer Sprache: "SIDE WALL STRENGTH ... P", in französischer Sprache: "RESISTANCE DE LA PAROI LATERALE ... P".

(5) Auf dem CSC-Sicherheits-Zulassungsschild entfällt die Angabe in Zeile 9 (Monat, Jahr der erneuten Überprüfungen), wenn diese Daten möglichst nahe des CSC-Sicherheits-Zulassungsschildes angegeben sind (Regel 2 Abs. 3 der Anlage I des Übereinkommens).

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.