Art 6 CSCG
(1) Für das CSC-Sicherheits-Zulassungsschild (Anhang zur Regel 1 der Anlage I des Übereinkommens) teilen die Zulassungsbehörden dem Antragsteller eine Zulassungsbezeichnung zu, die wie folgt beginnt:
Baden-Württemberg
D-BW-,
Bayern
D-BY-,
Berlin
D-BE-,
Brandenburg
D-BB-,
Bremen
D-HB-,
Hamburg
D-HH-,
Hessen
D-HE-,
Mecklenburg-Vorpommern
D-MV-,
Niedersachsen
D-NI-,
Nordrhein-Westfalen
D-NW-,
Rheinland-Pfalz
D-RP-,
Saarland
D-SL-,
Sachsen
D-SN,-
Sachsen-Anhalt
D-ST-,
Schleswig-Holstein
D-SH-,
Thüringen
D-TH-.
Die Deutsche Bundespost führt als entsprechenden Anfang der Zulassungsbezeichnung
die Buchstaben
D-BP-,
die Bundeswehr
D-Y-.
(2) Ist bei der Zulassung vorhandener Container (Artikel II Abs. 9 und Regel 9 der Anlage I des Übereinkommens) die Hersteller-Identifizierungsnummer nicht bekannt (Nummer 3 des Anhangs zur Anlage I des Übereinkommens), so teilen die Zulassungsbehörden eine solche Nummer mit folgenden Anfangsbuchstaben zu:
Baden-Württemberg
BW-,
Bayern
BY-,
Berlin
BE-,
Brandenburg
BB-,
Bremen
HB-,
Hamburg
HH-,
Hessen
HE-,
Mecklenburg-Vorpommern
MV-,
Niedersachsen
NI-,
Nordrhein-Westfalen
NW-,
Rheinland-Pfalz
RP-,
Saarland
SL-,
Sachsen
SN-,
Sachsen-Anhalt
ST-,
Schleswig-Holstein
SH-,
Thüringen
TH-.
Die Deutsche Bundespost führt bei unbekannter
Hersteller-Identifizierungsnummer
die Anfangsbuchstaben
BP-,
die Bundeswehr
Y-.
(3) Ist ein Tankcontainer für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt, erteilt die nach Artikel 3 Abs. 9 dieses Gesetzes zuständige Behörde eine Zulassungsbezeichnung, die mit dem Buchstaben "D" beginnt. Ist bei derartigen vorhandenen Tankcontainern (Artikel II Abs. 9 und Regel 9 der Anlage I des Übereinkommens) die Hersteller-Identifizierungsnummer nicht bekannt (Nummer 3 des Anhangs zur Anlage I des Übereinkommens), so teilt die Zulassungsbehörde eine solche Nummer zu.
(4) Auf dem CSC-Sicherheits-Zulassungsschild lauten, sofern dies nach Regel 1 Abs. 3 der Anlage I des Übereinkommens erforderlich ist, die
Zeile 7 in englischer Sprache: "END WALL STRENGTH ... P", in französischer Sprache: "RESISTANCE DE LA PAROI D'EXTREMITE ... P",
Zeile 8 in englischer Sprache: "SIDE WALL STRENGTH ... P", in französischer Sprache: "RESISTANCE DE LA PAROI LATERALE ... P".
(5) Auf dem CSC-Sicherheits-Zulassungsschild entfällt die Angabe in Zeile 9 (Monat, Jahr der erneuten Überprüfungen), wenn diese Daten möglichst nahe des CSC-Sicherheits-Zulassungsschildes angegeben sind (Regel 2 Abs. 3 der Anlage I des Übereinkommens).
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.