§ 3 SanInsKG — Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen
Bei zwischen dem 28. März 2020 und dem 28. Juni 2020 gestellten Gläubigerinsolvenzanträgen setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass der Eröffnungsgrund bereits am 1. März 2020 vorlag.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.